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Das Grundbuch: Eintragung der wichtigsten Informationen über Ihr Grundstück

Wer eine Immobilie erwirbt, kommt früher oder später in Kontakt mit dem Grundbuch bzw. Grundbuchamt. Das Grundbuchamt ist praktisch als Verwalter des Grundbuches zu verstehen, in welches sämtliche Immobilien und Liegenschaften des zuständigen Landkreises, der Gemeinde oder der Stadt rechtsgültig eingetragen werden. Während diese Eintragungen früher manuell erfolgten, arbeiten die meisten Grundbuchämter heute mit digitalen Grundbüchern.

Wie ist ein Grundbuch aufgebaut?

Wichtig zu wissen ist, dass ein Grundbuch stets nach gleichen Prinzipien aufgebaut ist. Ein Grundbuch unterteilt sich in das Bestandsverzeichnis sowie insgesamt drei Abteilungen. Das Bestandsverzeichnis beinhaltet die wichtigsten Daten des Grundstücks wie Bezeichnung des Flurstücks sowie dessen Flurnummer, die Gemarkung und die Größe der Immobilie.

In der 1. Abteilung des Grundbuches finden sich Informationen zu aktuellen und ehemaligen Eigentümern des Grundstücks. Mit einem Auszug aus der 1. Abteilung eines Grundbuchs kann das Eigentum gegenüber beispielsweise Kreditgebern wie Banken nachgewiesen werden.

Die 2. Abteilung führt eventuell vorhandene Beschränkungen auf. Gibt es beispielsweise ein Wegerecht, Erbbau– oder Nießbrauchrecht, sind diese Daten in der 2. Abteilung des Grundbuches zu finden.

Dagegen führt die 3. Abteilung vom Grundbuch möglicherweise vorhandene Grundschuldrechte auf, wie sie meist für Darlehen oder Hypotheken gegenüber Banken oder anderen Kreditgebern notwendig sind.

Welche Besonderheiten gibt es bei Grundbüchern? Speziell im Erbfall

Einige Besonderheiten im Bereich der Grundbücher sollten u.a. bei einem Eigentümerwechsel oder anderen Änderungen in den Besitzverhältnissen beachtet werden. Beispielhaft sollen hier zwei der Besonderheiten speziell im Erbfall näher vorgestellt werden: Wer in oder um Krefeld eine Immobilie erbt, ist zum Beispiel unmittelbar nach dem Eintritt des Erbfalls verpflichtet, dem Grundbuchamt diese Änderung anzuzeigen.

In der Regel ist der Erblasser bei einem Erbfall als Eigentümer im Grundbuch, genauer in der Abteilung I vermerkt. Weil die Eintragungen nach dem Erbfall ungültig sind, ist eine Änderung des Grundbucheintrags unabdingbar. Die Mitteilungspflichten der Erben sind im § 82 Grundbuchordnung (GBO) klar geregelt. 

Ein weiteres Beispiel für die Besonderheiten von Grundbüchern kann ein berechtigter Grund sein, weswegen eine rechtzeitige Eintragung zurückgestellt werden kann. Haben die Erben die Absicht, das Grundstück oder die Immobilie auf dem hiesigen Immobilienmarkt zum Kauf anzubieten, können diese über das Grundbuchamt bis zum endgültigen Verkauf der Immobilie eine Zwei-Jahresfrist beantragen. Über weitere, mögliche Besonderheiten informieren wir Sie sehr gerne in einem persönlichen Gespräch.

Was passiert während des Kaufs einer Immobilie im Grundbuch?

Bekanntermaßen vergehen zwischen der notariellen Beurkundung und dem tatsächlichen Eigentumsübergang einige Wochen. Um dennoch kurzfristig eine gewisse Rechtssicherheit an dem Grundstück beziehungsweise der Immobilie zu erlangen, sichert der Notar dem Käufer durch eine sogenannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch die Rechte an dem Grundstück.

Diese Auflassung wird in das Grundbuch eingetragen und nach dem vollständigen Erwerb bzw. mit der Eigentumsübertragung wieder gelöscht. Der genaue Zeitraum zwischen der Auflassungsvormerkung und der Umwandelung in einen tatsächlichen Eigentumseintrag kann mehrere Wochen betragen.

Für die Umwandlung der Einträge ist neben einigen sog. Fälligkeitsvoraussetzungen auch die Zahlung der Grunderwerbsteuer Voraussetzung. Für die ordnungsgemäße Eintragung von Auflassung und Grundbucheintrag ist in der Regel ein Notar zuständig.

Kersting Immobilien steht Ihnen beim Verstehen der Grundbücher gern zur Verfügung

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