Schlagwort: Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz im Überblick – was steht drin?

Gebäudeenergiegesetz – klimafreundliche Rechtsgrundlage für die Zukunft

Der Energieverbrauch ganz allgemein, vom Eigenheim im Grünen über Fabriken bis hin zu See- und Luftfahrt hat maßgeblichen Einfluss auf das Klima und den damit verbundenen Klimawandel. Erderwärmung und Energieverbrauch, Umwelt- und Klimaschutz gehören zu einer Gemengelage, die das Klima und im weiteren Sinne unseren Lebensraum beeinflussen.

In Deutschland entfallen nach seriösen Schätzungen zwischen 30 und 35 Prozent des gesamten Energieverbrauches auf Gebäude. Die dadurch verursachten Emissionen müssen um etwa 40 Prozent reduziert werden, damit bis zum Jahr 2030 das von der Bundesregierung vorgegebene Klimaschutzziel erreichbar bleibt beziehungsweise tatsächlich erreicht wird. 

Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahrzehnten vielfältige Rechtsgrundlagen zum Thema Energie geschaffen. Sie werden durch Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union ergänzt. Neu und insofern aktuell ist das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG. 

Ein kurzer Blick zurück auf die bisherige Rechtslage

Das GEG, „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ ist als Bundesgesetz nach einem langwierigen Gesetzgebungs- und Abstimmungsprozess im August 2020 erlassen worden und drei Monate später in Kraft getreten. Von Sinn und Inhalt her wurden mehrere bis dahin geltende Einzelgesetze im GEG zusammengeführt. Mit dem GEG wird seitdem das Energieeinsparrecht für Gebäude vereinheitlicht. Im Übrigen steht das GEG im direkten Zusammenhang mit der betreffenden EU-Gebäuderichtlinie, nach der neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand seit 2019 und alle neuen Gebäude ab/seit 2021 als Niedrigst-Energiegebäude zu bauen sind. 

• Energieeinsparungsgesetz EnEG 

In dem Energieeinsparungsgesetz wurde detailliert bestimmt, wie sowohl Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude in Bezug auf ihre Energieeffizienz zu bauen und zu sanieren waren. Dazu wurden Referenzgebäude und Mindestanforderungen definiert. Aus dieser Gesetzesgrundlage leiten sich zahlreiche darüber hinausgehende Konzepte ab. 

Gängige Beispiele sind die unterschiedlichen Förderungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW. Sie hat mit den KfW-Effizienzstandards, abgeleitet von dem EnEG, jahrelang Maßstäbe für Bauherren und Immobilieneigentümer gesetzt. Seinen Ursprung hat das EnEG aus Mitte der 1970er-Jahre anlässlich der damaligen weltweiten Ölkrise. Die Gesetzesinhalte sind in dem heutigen GEG zusammengefasst.

• Energieeinsparverordnung EnEV 

Die „Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden“, in der Kurzfassung Energieeinsparverordnung beziehungsweise EnEV aus Februar 2002 war die Grundlage für standardisierte bautechnische Anforderungen für den effizienten Bedarf an Betriebsenergien von Gebäuden und Bauprojekten. Die EnEV war auf Wohn- und Bürogebäude sowie auf fest definierte Betriebsgebäude begrenzt. Das galt für Neubauten ebenso wie für die Bestandsimmobilien.

In der EnEV tauchten erstmals die Begriffe Primärenergiebedarf und Endenergiebedarf auf. In den Folgejahren wurde die EnEV mehrfach überarbeitet, bevor sie im November 2020 durch das GEG abgelöst wurde. 

• Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG 

Das „Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich“, EEWärmeG oder Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz war im Grunde genommen das Pendant zum EEG, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Es war die  erste Grundlage für die bundesweite Nutzungspflicht, beim Neubau von Gebäuden erneuerbare Energien zu verwenden. Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass sich bei der Beschlussfassung die „Grünen“ enthalten haben und die FDP dagegen votiert hat. 

Vereinfacht gesagt verpflichtete das EEWärmeG die Bauherren von Neubauten, das Gebäude mit einem gesetzlich festgelegten Anteil an Erneuerbaren Energien zu beheizen. Das sind Energien aus nachhaltigen Quellen wie Wasserkraft, Wind- und Sonnenenergie, Biomasse, Erdwärme und andere. Aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse lassen sich als Erneuerbare Energien Wärme, Strom und Kraftstoffe herstellen oder anders gesagt gewinnen. Auch dieses Gesetz ist, wie es fachsprachlich heißt, im GEG aufgegangen. 

Anwendung des Gebäudeenergiegesetzes

In der Bundesregierung ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für das GEG zuständig und verantwortlich. So wie bislang die Einzelgesetze, so legt nun das GEG fest, welche energetischen Anforderungen die beheizten und klimatisierten Gebäude erfüllen müssen. Das GEG macht zwingende Vorgaben zu Heizungs- und Klimatisierungstechnik, zu Wärmedämmung, zum Hitzeschutz sowie bei Neubauten für einen bestimmten Anteil an regenerativen Energien. 

• Neubauten

Sofern das Neubauvorhaben vor dem 1. November 2020 genehmigt worden beziehungsweise bis zu diesem Zeitpunkt der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige eingereicht worden ist, gelten  noch  die Bestimmungen von EnEV und EEWärmeG. 

Für alle nach dem 1. November 2020 gestellten Bauanträge und Bauanzeigen gilt das GEG. Das betrifft auch diejenigen Bauwerke, die nicht genehmigt werden müssen und mit deren Bau in/nach November 2020 begonnen worden ist. 

Bei einer Antragstellung vor November 2020 kann eine Begutachtung nach dem GEG beantragt werden, wenn bis heute noch keine Baugenehmigung erteilt worden ist. 

Im Fokus des GEG stehen Neubauten. Die Auswirkungen des Neubau-Energiebedarfs für Heizung und zur Warmwasserbereitung auf die Umwelt sollen nachhaltig begrenzt werden. Dazu gibt es mit der Primärenergie sowie mit dem Treibhausgasverfahren zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden. Gängig ist die der Primärenergie, zumal die Alternative behördlich genehmigungspflichtig ist. Die KfW rechnet bei ihrem Referenzgebäude ausschließlich mit der Primärenergie. 

• Bestandsimmobilien

In dem Immobilienbereich von Bestandsgebäuden wird in Austausch- und in Nachrüstpflichten unterschieden. Darüber hinaus gibt es bedingte Anforderungen; sie sind zu beachten, wenn der Mittel- oder Altbau ohnehin modernisiert wird.

30 Jahre alte sowie ältere Öl- und Gasheizkessel müssen ausgetauscht werden, sofern es keine Niedrigtemperatur- oder Brennwertkessel sind. 

Neuverlegte Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Wohn- und Nutzräumen müssen gedämmt werden. 

Die obersten Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen hin müssen in derselben Weise wie bisher nachträglich gedämmt werden. Diese Dämmpflicht gilt auch für unbegehbare oder nicht ausgebaute Dachgeschosse; Stichwort Spitzboden. 

Für die freiwillige Modernisierung sieht das GEG Mindeststandards vor. Ein Beispiel ist der Austausch von Fenstern. Unterschieden wird in die einzelne Sanierungsmaßnahme sowie in die umfassende Modernisierung. 

Hausneubau und Mindeststandard – heute gebaut, morgen überholt

Die Redewendung „Nichts ist so beständig wie der Wandel“ oder „Stagnation ist Rückschritt“ gilt auch für das GEG. 

Der Gesetzgeber hat maßgebliche Inhalte der bisherigen Rechtsgrundlagen teilweise Eins zu eins übernommen. Er hat in dem Sinne kein vollkommen neues Gesetz geschaffen, sondern bisherige Gesetze und Verordnungen zusammengeführt und stellenweise überarbeitet. Demzufolge war das GEG schon mit seinem Inkrafttreten nicht mehr brandneu.

Vor diesem Hintergrund ist der Bauherr gut beraten, sich nicht auf die gesetzlichen Mindeststandards zu beschränken. Tut er das, dann wird er mit Sicherheit dazu gezwungen sein, in naher Zukunft energetisch nachrüsten zu müssen. Das kostet Geld und Zeit, Stress und Nerven. 

KfW-Förderung läuft weiter

Für Bauherren, Sanierer und Modernisierer stellt sich naturgemäß die Frage, wie es nach dem jetzigen GEG um die bisherige KfW-Förderung steht. 

Die Antwort lautet: ausgesprochen gut. 

Bestandsimmobilien werden nach den Effizienzhaus-Standards 55, 70, 85, 100 sowie 115 gefördert. Darüber hinaus werden energetische Einzelmaßnahmen gefördert; hier liegen die Anforderungen jedoch deutlich über den GEG-Mindeststandards.

Sofern Neubauten lediglich die GEG-Mindeststandards erfüllen, gibt es dafür keine KfW-Förderung. 

Dazu einige Beispiele
– Förderprogramm 153: Kreditfinanzierung für Energieeffizientes Bauen
– 431: Zuschussfinanzierung Baubegleitung für Energieeffizientes Bauen und Sanieren
– 433: Zuschussfinanzierung Brennstoffzelle für Energieeffizientes Bauen und Sanieren
– 151 und 152: Kreditfinanzierung für Energieeffizientes Sanieren
– 167: Kreditfinanzierung als Ergänzungskredit für Energieeffizientes Sanieren

Persönliche Beratung zum GEG durch Kersting Immobilien in Krefeld

Als inzwischen über 30 Jahre am Markt bestehendes Immobilienbüro, sind wir Ihr ebenso kompetenter wie seriöser Spezialist für die Immobilienvermittlung in guten Lagen Krefelds und Umgebung.

Unser breites Immobilienportfolio gibt den Ausschlag dafür, dass wir das GEG gut kennen. Mit den vorangegangenen Rechtsgrundlagen sind wir ebenso vertraut gewesen. Damit ist gewährleistet, dass wir viele Fragen rund um Anwendung und Auswirkung des noch recht neuen GEG zuverlässig beantworten können. Sollten wir ein Detail einmal nicht kennen, so haben wir schnell fachlichen Rat mit einem unserer Kooperationspartner aus dem Energiesektor zur Seite.

Wir freuen uns darauf, Sie zum GEG zu beraten!