Kategorie: Presse

Das Gebäudeenergiegesetz im Überblick – was steht drin?

Gebäudeenergiegesetz – klimafreundliche Rechtsgrundlage für die Zukunft

Der Energieverbrauch ganz allgemein, vom Eigenheim im Grünen über Fabriken bis hin zu See- und Luftfahrt hat maßgeblichen Einfluss auf das Klima und den damit verbundenen Klimawandel. Erderwärmung und Energieverbrauch, Umwelt- und Klimaschutz gehören zu einer Gemengelage, die das Klima und im weiteren Sinne unseren Lebensraum beeinflussen.

In Deutschland entfallen nach seriösen Schätzungen zwischen 30 und 35 Prozent des gesamten Energieverbrauches auf Gebäude. Die dadurch verursachten Emissionen müssen um etwa 40 Prozent reduziert werden, damit bis zum Jahr 2030 das von der Bundesregierung vorgegebene Klimaschutzziel erreichbar bleibt beziehungsweise tatsächlich erreicht wird. 

Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahrzehnten vielfältige Rechtsgrundlagen zum Thema Energie geschaffen. Sie werden durch Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union ergänzt. Neu und insofern aktuell ist das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG. 

Ein kurzer Blick zurück auf die bisherige Rechtslage

Das GEG, „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ ist als Bundesgesetz nach einem langwierigen Gesetzgebungs- und Abstimmungsprozess im August 2020 erlassen worden und drei Monate später in Kraft getreten. Von Sinn und Inhalt her wurden mehrere bis dahin geltende Einzelgesetze im GEG zusammengeführt. Mit dem GEG wird seitdem das Energieeinsparrecht für Gebäude vereinheitlicht. Im Übrigen steht das GEG im direkten Zusammenhang mit der betreffenden EU-Gebäuderichtlinie, nach der neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand seit 2019 und alle neuen Gebäude ab/seit 2021 als Niedrigst-Energiegebäude zu bauen sind. 

• Energieeinsparungsgesetz EnEG 

In dem Energieeinsparungsgesetz wurde detailliert bestimmt, wie sowohl Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude in Bezug auf ihre Energieeffizienz zu bauen und zu sanieren waren. Dazu wurden Referenzgebäude und Mindestanforderungen definiert. Aus dieser Gesetzesgrundlage leiten sich zahlreiche darüber hinausgehende Konzepte ab. 

Gängige Beispiele sind die unterschiedlichen Förderungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW. Sie hat mit den KfW-Effizienzstandards, abgeleitet von dem EnEG, jahrelang Maßstäbe für Bauherren und Immobilieneigentümer gesetzt. Seinen Ursprung hat das EnEG aus Mitte der 1970er-Jahre anlässlich der damaligen weltweiten Ölkrise. Die Gesetzesinhalte sind in dem heutigen GEG zusammengefasst.

• Energieeinsparverordnung EnEV 

Die „Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden“, in der Kurzfassung Energieeinsparverordnung beziehungsweise EnEV aus Februar 2002 war die Grundlage für standardisierte bautechnische Anforderungen für den effizienten Bedarf an Betriebsenergien von Gebäuden und Bauprojekten. Die EnEV war auf Wohn- und Bürogebäude sowie auf fest definierte Betriebsgebäude begrenzt. Das galt für Neubauten ebenso wie für die Bestandsimmobilien.

In der EnEV tauchten erstmals die Begriffe Primärenergiebedarf und Endenergiebedarf auf. In den Folgejahren wurde die EnEV mehrfach überarbeitet, bevor sie im November 2020 durch das GEG abgelöst wurde. 

• Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG 

Das „Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich“, EEWärmeG oder Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz war im Grunde genommen das Pendant zum EEG, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Es war die  erste Grundlage für die bundesweite Nutzungspflicht, beim Neubau von Gebäuden erneuerbare Energien zu verwenden. Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass sich bei der Beschlussfassung die „Grünen“ enthalten haben und die FDP dagegen votiert hat. 

Vereinfacht gesagt verpflichtete das EEWärmeG die Bauherren von Neubauten, das Gebäude mit einem gesetzlich festgelegten Anteil an Erneuerbaren Energien zu beheizen. Das sind Energien aus nachhaltigen Quellen wie Wasserkraft, Wind- und Sonnenenergie, Biomasse, Erdwärme und andere. Aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse lassen sich als Erneuerbare Energien Wärme, Strom und Kraftstoffe herstellen oder anders gesagt gewinnen. Auch dieses Gesetz ist, wie es fachsprachlich heißt, im GEG aufgegangen. 

Anwendung des Gebäudeenergiegesetzes

In der Bundesregierung ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für das GEG zuständig und verantwortlich. So wie bislang die Einzelgesetze, so legt nun das GEG fest, welche energetischen Anforderungen die beheizten und klimatisierten Gebäude erfüllen müssen. Das GEG macht zwingende Vorgaben zu Heizungs- und Klimatisierungstechnik, zu Wärmedämmung, zum Hitzeschutz sowie bei Neubauten für einen bestimmten Anteil an regenerativen Energien. 

• Neubauten

Sofern das Neubauvorhaben vor dem 1. November 2020 genehmigt worden beziehungsweise bis zu diesem Zeitpunkt der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige eingereicht worden ist, gelten  noch  die Bestimmungen von EnEV und EEWärmeG. 

Für alle nach dem 1. November 2020 gestellten Bauanträge und Bauanzeigen gilt das GEG. Das betrifft auch diejenigen Bauwerke, die nicht genehmigt werden müssen und mit deren Bau in/nach November 2020 begonnen worden ist. 

Bei einer Antragstellung vor November 2020 kann eine Begutachtung nach dem GEG beantragt werden, wenn bis heute noch keine Baugenehmigung erteilt worden ist. 

Im Fokus des GEG stehen Neubauten. Die Auswirkungen des Neubau-Energiebedarfs für Heizung und zur Warmwasserbereitung auf die Umwelt sollen nachhaltig begrenzt werden. Dazu gibt es mit der Primärenergie sowie mit dem Treibhausgasverfahren zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden. Gängig ist die der Primärenergie, zumal die Alternative behördlich genehmigungspflichtig ist. Die KfW rechnet bei ihrem Referenzgebäude ausschließlich mit der Primärenergie. 

• Bestandsimmobilien

In dem Immobilienbereich von Bestandsgebäuden wird in Austausch- und in Nachrüstpflichten unterschieden. Darüber hinaus gibt es bedingte Anforderungen; sie sind zu beachten, wenn der Mittel- oder Altbau ohnehin modernisiert wird.

30 Jahre alte sowie ältere Öl- und Gasheizkessel müssen ausgetauscht werden, sofern es keine Niedrigtemperatur- oder Brennwertkessel sind. 

Neuverlegte Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Wohn- und Nutzräumen müssen gedämmt werden. 

Die obersten Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen hin müssen in derselben Weise wie bisher nachträglich gedämmt werden. Diese Dämmpflicht gilt auch für unbegehbare oder nicht ausgebaute Dachgeschosse; Stichwort Spitzboden. 

Für die freiwillige Modernisierung sieht das GEG Mindeststandards vor. Ein Beispiel ist der Austausch von Fenstern. Unterschieden wird in die einzelne Sanierungsmaßnahme sowie in die umfassende Modernisierung. 

Hausneubau und Mindeststandard – heute gebaut, morgen überholt

Die Redewendung „Nichts ist so beständig wie der Wandel“ oder „Stagnation ist Rückschritt“ gilt auch für das GEG. 

Der Gesetzgeber hat maßgebliche Inhalte der bisherigen Rechtsgrundlagen teilweise Eins zu eins übernommen. Er hat in dem Sinne kein vollkommen neues Gesetz geschaffen, sondern bisherige Gesetze und Verordnungen zusammengeführt und stellenweise überarbeitet. Demzufolge war das GEG schon mit seinem Inkrafttreten nicht mehr brandneu.

Vor diesem Hintergrund ist der Bauherr gut beraten, sich nicht auf die gesetzlichen Mindeststandards zu beschränken. Tut er das, dann wird er mit Sicherheit dazu gezwungen sein, in naher Zukunft energetisch nachrüsten zu müssen. Das kostet Geld und Zeit, Stress und Nerven. 

KfW-Förderung läuft weiter

Für Bauherren, Sanierer und Modernisierer stellt sich naturgemäß die Frage, wie es nach dem jetzigen GEG um die bisherige KfW-Förderung steht. 

Die Antwort lautet: ausgesprochen gut. 

Bestandsimmobilien werden nach den Effizienzhaus-Standards 55, 70, 85, 100 sowie 115 gefördert. Darüber hinaus werden energetische Einzelmaßnahmen gefördert; hier liegen die Anforderungen jedoch deutlich über den GEG-Mindeststandards.

Sofern Neubauten lediglich die GEG-Mindeststandards erfüllen, gibt es dafür keine KfW-Förderung. 

Dazu einige Beispiele
– Förderprogramm 153: Kreditfinanzierung für Energieeffizientes Bauen
– 431: Zuschussfinanzierung Baubegleitung für Energieeffizientes Bauen und Sanieren
– 433: Zuschussfinanzierung Brennstoffzelle für Energieeffizientes Bauen und Sanieren
– 151 und 152: Kreditfinanzierung für Energieeffizientes Sanieren
– 167: Kreditfinanzierung als Ergänzungskredit für Energieeffizientes Sanieren

Persönliche Beratung zum GEG durch Kersting Immobilien in Krefeld

Als inzwischen über 30 Jahre am Markt bestehendes Immobilienbüro, sind wir Ihr ebenso kompetenter wie seriöser Spezialist für die Immobilienvermittlung in guten Lagen Krefelds und Umgebung.

Unser breites Immobilienportfolio gibt den Ausschlag dafür, dass wir das GEG gut kennen. Mit den vorangegangenen Rechtsgrundlagen sind wir ebenso vertraut gewesen. Damit ist gewährleistet, dass wir viele Fragen rund um Anwendung und Auswirkung des noch recht neuen GEG zuverlässig beantworten können. Sollten wir ein Detail einmal nicht kennen, so haben wir schnell fachlichen Rat mit einem unserer Kooperationspartner aus dem Energiesektor zur Seite.

Wir freuen uns darauf, Sie zum GEG zu beraten!

Was für ein Jahr 2020!

Wie so oft lag man sich am Abend des 31.12.2019 in den Armen und hat sich auf ein spannendes, fröhliches und gesundes neues Jahr 2020 gefreut. Was dann geschah hat wohl niemand von uns kommen sehen. Es folgten Monate voller Ungewissheit und neuer Herausforderungen und die Teamarbeit eines ganzen Landes war gefragt.

Auch für uns bedeutete dies eine Umstellung in verschiedener Hinsicht, welcher wir uns, vor allem für das gemeinsame Ziel „COVID Bekämpfung“, gerne gestellt haben.

Für uns ist es daher, wie in jedem Jahr, selbstverständlich wieder etwas Gutes zu tun und unsere Spende an die Krefelder Kindertafel zu tätigen. Viele Menschen sind dieses Jahr unverschuldet in eine Notlage geraten und sind auf solche tollen Institutionen angewiesen, die unsere höchste Achtung verdienen – herzlichen Dank an die vielen ehrenamtlichen Helfer!

Auch wenn das Jahr noch nicht ganz vollendet ist und wir, wie gewohnt das ganze Jahr und natürlich auch zwischen den Feiertagen für Sie (wenn auch etwas distanzierter als sonst) da sind, möchten wir diese letzten Zeilen gerne nutzen und uns jetzt schon bei Ihnen ganz herzlich bedanken.

Bedanken für das Vertrauen welches Sie uns, auch in dieser turbulenten Zeit, wieder geschenkt haben, bedanken für die vielen guten Gespräche mit Ihnen, bedanken für die gute Zusammenarbeit, bedanken für Ihre Empfehlungen und netten Bewertungen.

Wir sind gespannt auf das Jahr 2021 und freuen uns mit unserem gesamten Team natürlich jederzeit wieder auf Sie und Ihre Immobilie! …wie Sie von uns wissen, lässt uns auch der inzwischen über 30jährige tägliche Kontakt mit Immobilien niemals vergessen, wie wichtig jede einzelne für Sie davon ist. 

„Wir wünschen Ihnen von Herzen eine

schöne Weihnachtszeit und für das

Jahr 2021 alles Gute!“

Teilen macht Spaß! – Gesetzesänderung der Maklerprovision ab dem 23.12.2020

Bislang und auch zukünftig erhält der Makler für seine Beratungen sowie für den Aufwand rund um die Vermittlung einer Immobilie eine Erfolgsprovision – gerne auch als Courtage bezeichnet. Abhängig vom Auftraggeber wird in die Verkäuferprovision als Innencourtage sowie in die Käuferprovision als sog. Außencourtage unterschieden. Die prozentuale Provisionshöhe kann vom Grundsatz her frei ausgehandelt werden. Deutschlandweit haben sich in den einzelnen Bundesländern marktübliche Provisionen entwickelt, an die sich die Makler weitgehend gebunden sehen. Dabei handelt es sich um Provisionssätze zwischen etwa drei bis zu sieben Prozent des vertraglichen Kaufpreises, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Das sind die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für Immobilienmakler vor und auch nach der gesetzlichen Neuregelung. 

Aktuelle Situation:

Entscheidend ist nun, wer dem Immobilienmakler seine Courtage bezahlt. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage. Die eventuelle Kostenteilung zwischen Verkäufer und Käufer (bereits üblich in NRW), in welchem Verhältnis auch immer, blieb eine freiwillige oder anders gesagt reine Verhandlungssache. Sowohl die Provisionshöhe als auch der Kostenträger ist nicht gesetzlich verankert. Beide Aspekte werden in Bundesländern und dortigen Regionen ganz unterschiedlich gehandhabt. So ist es in manchen Bundesländern durchaus gängige Praxis, dass der Immobilienkäufer die Courtage in voller Höhe bezahlt. Das wirkt sich verteuernd auf seine Erwerbsnebenkosten aus und soll nun zukünftig besser geregelt werden.

Zukünftige Regelung ab Ende Dezember 2020

Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“, kurz Maklergesetz vom 12.06.2020 tritt mit Wirkung ab 23.12.2020 in Kraft.

Danach gilt folgendes:

  1. Wenn der Immobilienmakler für Verkäufer + Käufer tätig wird und mit beiden einen Vertrag abschließt, wird die vereinbarte Maklercourtage von jedem von ihnen hälftig getragen. Die hiermit bezeichnete Doppletätigkeit des Maklers ist die wohl gängigste Arbeitsweise und wird damit auch im Fokus dieser neuen Regelung liegen. 
  2. Wird nur mit einem von beiden, also Verkäufer oder Käufer ein Maklervertrag abgeschlossen, dann ist auch nur der „Besteller“ courtagepflichtig – also eine beratende Tätigkeit für eine der Parteien. Die bestellende Partei kann jedoch mit der anderen Partei (meistens dann der Käufer) eine Erstattung der Courtage bis zur Höhe von höchstens 50 Prozent vereinbaren. Damit hat der Auftraggeber (Besteller) die Möglichkeit, seinen Courtageanteil um bis zur Hälfte zu reduzieren. Diese Handhabung dürfte allerdings eher eine Ausnahme bleiben.

Sinn und Zweck der Gesetzesänderung ist die Teilung der Maklerprovision zu je ½ und damit eine faire Kostenverteilung für eine beidseitig gleichwertige, beratende und vermittelnde Tätigkeit. 

Geltungsbereich der Gesetzesänderung auf dem Immobilienmarkt

Das neue Maklergesetz gilt für alle ab respektive nach dem 23.12.2020 abgeschlossenen Vermittlungsverträge. Der Gesetzesname macht deutlich, dass diese Neuregelung ausschließlich die Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern betrifft. Als solche gelten unter anderem das klassische Reihenhaus, die Doppelhaushälfte oder eine schöne Villa am Stadtwald. Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung sind ebenfalls betroffen. Ausgenommen von der neuen Regelung sind Zwei- und Mehrfamilienhäuser wie auch Baugrundstücke. Eine weitere Voraussetzung bzw. Einschränkung ist der Käuferkreis der auf den Verbraucher als natürliche Person des Privatrechts beschränkt ist. Wenn der Käufer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handelt, dann gilt für den Maklervertrag die aktuell bestehende, freie Verhandlungsmöglichkeit. 

Bisherige Idee des Bestellerprinzips ist passé 

Anhand der Neuregelung mit der hälftigen Teilung wird die Courtage nun fair geteilt. Nach dem „echten“ Bestellerprinzip hätte fast ausnahmslos der Verkäufer bezahlt gemäß dem Grundsatz: Wer die Musik bestellt der muss sie bezahlen. Umgekehrt war es eine bisher durchaus gängige Praxis, dass der Käufer die Courtage übernommen hat. 

Das neue Maklergesetz macht deutlich, dass der Immobilienmakler mehr als nur ein Berater für die reine Käufer- oder Verkäuferseite ist. Als Vermittler zwischen beiden Parteien, gilt es beide Seiten bestmöglich zu beraten und zu einem positiven Endergebnis für beide Seiten zu kommen.
Mit dem neuen Gesetz wird diese wichtige Beratungs- und Vermittlungsposition unterstrichen und nicht eine Partei allein übermäßig mit den Kosten belastet.

Schriftform anstelle von Handschlag 

Eine weitere Neuerung in dem jetzigen Maklergesetz ist die zwingende Schriftform für den Abschluss des Maklervertrages. Die war in der Vergangenheit zwar meistens üblich, aber eben nicht vorgeschrieben. 

Die Textform ist  ebenfalls  auf die nach dem Maklergesetz vorgesehenen Immobilienvermittlungen von Häusern und Wohnungen sowie auf den privat tätigen Personenkreis begrenzt. Die Schriftform kann durchaus formlos per Brief, Telefax oder E-Mail sein; ein formeller Vertrag ist dazu nicht notwendig. 

Kurz gesagt: Handschlag oder mündliche Absprache sind, wie auch das sog. konkludente Handeln nicht mehr ausreichend und im Zweifelsfall gegenstandslos.

Fazit 

Eine Neuerung die ein gesundes Gleichgewicht in den gesamten Immobilienmarkt bringen wird. 

Bei uns in NRW wird sich hierdurch nicht viel ändern, da bereits seit vielen Jahren nach dem Prinzip der Teilung gearbeitet wird – nun dann aber eben auch per Gesetz!

Wir beantworten Ihnen gerne Ihre weiteren Fragen rund um das Thema „Neues Maklergesetz“ und auch gerne zur aktuellen Marktlage in Krefeld ganz allgemein. 

Wir freuen uns auf Sie!

Was bedeutet COVID-19 für den Immobilienmarkt in Krefeld?

Der Einfluss von COVID-19 auf den Krefelder Immobilienmarkt

Das Corona-Virus beeinflusst derzeit die meisten Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens. Davon ist auch der Immobilienmarkt nicht ausgenommen. Viele Immobilienverkäufer und Kaufinteressenten fragen sich, ob es konkrete Auswirkungen für den Immobilienmarkt, speziell in Krefeld gibt. Grundsätzlich ist bei Kersting Immobilien eine stabile Nachfrage zu verzeichnen. Es besteht kein Abwärtstrend in Krefeld. 

Keine großen Einbußen in Krefeld

Entgegen der vielfach geäußerten Befürchtungen und nicht zuletzt vor dem Hintergrund fallender Kurse an der Börse liegt die Vermutung nahe, dass sich die gegenwärtige Lage negativ auf die Immobilienpreise auswirkt. Das ist allerdings nur in Ballungszentren und Großstädten der Fall. Hier besteht die Sorge, ob ein stabiles Zinsniveau langfristig haltbar sein wird und das Kaufinteresse wesentlich beeinflusst. Es existiert am allgemeinen Markt etwas Unruhe, die jedoch auf die Krefelder Situation keine spezifischen Auswirkungen hat. Der Krefelder Markt reagiert anders als Märkte der Großstädte. Attraktive Preise im Vergleich zu den Metropolstädten machen eine Investition lohnenswert.

Krefelder Immobilienmarkt

Gerade Interessenten, die in diesen Tagen bereits kurz vor einem Kaufabschluss stehen, sind unsicher geworden und fragen sich, ob ein Kauf beziehungsweise Verkauf lohnen. Kersting Immobilien rät dazu, den weiterhin bestehenden stabilen Trend zu nutzen und aktuelle Vorhaben wie geplant umzusetzen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Preise für Immobilien rasant abstürzen. Selbst bei kurzfristigen geringen Instabilitäten des Preisniveaus ist eine sukzessive Normalisierung und kein Abwärtstrend in Krefeld zu erwarten. Insbesondere für Immobilien im Anlagebereich gibt es im Stadtbereich eine ungebrochene und durch die gefallenen Aktien sogar leicht erhöhte Nachfrage.

Mögliche Auswirkungen des Shutdown

In vielen Branchen werden gravierende finanzielle Einbußen durch einen längeren Shutdown befürchtet. Ökonomen gehen jedoch davon aus, dass sich gerade die Immobilienbranche davon gut erholen wird. Auch bei einer zu erwartenden Rezession wird sich erwartungsgemäß die wirtschaftliche Lage im Verlauf der Sommermonate wieder deutlich entspannen. Sogar bei einem noch länger andauernden Shutdown sind Experten nicht der Ansicht, dass es gravierende Einbußen im Immobiliensektor geben wird. Selbst ein vorübergehender Rückgang an Kaufaktivitäten aufgrund fehlender klassischer Besichtigungsmöglichkeiten ändert nichts daran, dass weiterhin gebaut wird und Bauvorhaben in Planung sind.  Selbst unter Berücksichtigung einer kurzzeitigen Verlangsamung von Neubauten durch fehlende Arbeiter ist hier lediglich von einer zeitlichen Verzögerung auszugehen. Liquide Investoren warten nur darauf, in Bauvorhaben zu investieren, und werden so zu einer deutlichen Stabilisierung der Lage beitragen. 

Veränderungen beim Kundenkontakt

Auch wenn eine stabile Nachfrage am Krefelder Immobilienmarkt zu verzeichnen ist, wird es doch Veränderungen beim unmittelbaren Kundenkontakt geben. Besichtigungstermine, bei denen sich Kaufinteressenten auf engerem Raum begegnen, wird es in der Form aufgrund des Corona-Virus vorerst nicht geben. Stattdessen setzt die Immobilienbranche auf Kundenkontakt online statt Vor-Ort-Besichtigung. Die gesetzlich verbindlichen Abstandsregeln erfordern neue und vor allem kreative Maßnahmen. Ein Großteil der Abläufe lässt sich dabei problemlos online (z.B. 360-Grad Besichtigung) abwickeln. Das betrifft erste Besichtigungen in digital aufbereiteten Räumlichkeiten ebenso wie das Bewerten von konkreten Objekten und das Einschätzen von Kaufpreisen. Auch der Austausch von Informationen zur Immobilie lässt sich unter Einhaltung der erforderlichen Kontaktsperre umsetzen und entsprechend telefonisch gestalten. 

Fazit

Es zeigt sich am allgemeinen Markt etwas Unruhe in Bezug auf die Entwicklung beim Kauf und Verkauf von Immobilien. Der Krefelder Markt reagiert anders als Märkte der Großstädte. Er verzeichnet eine hohe Stabilität und eine ungebrochene Nachfrage durch Kaufinteressenten. Die Kaufpreise von Immobilien sind nach wie vor konstant, vor allem im Bereich der Wohnimmobilien. Finanzexperten sehen weiterhin ein stabiles Zinsniveau, das sich vor allem durch die Corona-Unsicherheiten auch nicht ändern wird. Die Zinsen werden niedrig bleiben und möglicherweise sogar noch weiter fallen. Ein Grund zur Besorgnis besteht zum gegenwärtigen Zeitraum vor allem in kleineren Märkten nicht. 

Auch 2019 wieder für Sie da!

Wir wünschen Ihnen und Euch ein frohes und vor allem gesundes Jahr 2019 und freuen uns auch in diesem Jahr wieder auf weitere gute Gespräche mit Ihnen und viele interessante Immobilien.

Sollte einer Ihrer größten Wünsche für 2019 der Kauf der eigenen Immobilie sein, freuen wir uns jederzeit von Ihnen zu hören. Gemeinsam werden wir Ihnen diesen Wunsch sicherlich erfüllen können!

Einen guten Start in die Woche wünscht das Team von Kersting-Immobilien

Bild: designed by Freepik

Kersting-Immobilien wird -im Spielbetrieb des KEV- Namensgeber im Business-Club des Königpalast!

Wir freuen uns in dieser Saison ein kleiner aber „fester“ Teil der Krefelder Pinguine sein zu können.

Mit dem Namensrecht am Business-Club im Königpalast freuen wir uns, als Krefelder Familienunternehmen, ein wichtiges Stück Krefeld zu unterstützen.

Wir hoffen gleichzeitig ein kleines Statement setzen zu können und andere kleine Krefelder Unternehmen zu einer Unterstützung zu bewegen.
Die „Jungs“ der Pinguine haben es verdient und zeigten in den letzten Spielen eindrucksvoll was diese Saison möglich ist!

Martin und Kristopher Kersting vor einem der Banner

Roll-Up Display im Eingangsbereich des Stadions

„Langsames Erwachen“ – Krefeld hat es nun auf eine volle Seite in der FAZ am Sonntag geschafft!

„Viele Jahre lag Krefeld tief im Dornröschenschlaf. Nun entdecken vor allem Düsseldorfer die prächtigen Gründerzeitbauten rund um den Stadtwald. Die Innenstadt muss noch wachgeküsst werden.“ 

FAZ, 20.08.2017, Nr. 33, S. 48 von Miriam Beul

Wer am vergangenen Sonntag (20.08.2017) die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung gelesen hat, staunte nicht schlecht, als die ganze Seite 48 dem Thema Wohnen in Krefeld gewidmet war.

Nachdem vor einigen Wochen bereits die BILD ein bekanntes Immobilienportal zitierte und Krefeld zu den Top 3 Städten mit dem größten Wertzuwachs zählte, meldet sich nun auch die FAZ zu Wort und spiegelt damit das deutlich gestiegene Interesse am Wohnstandort Krefeld nochmals wider.

Der Artikel ist hier zu finden: Langsames Erwachen – Wohnen in Krefeld

Auch wir, als lokales Unternehmen, wurden zu dem Thema befragt und haben unsere Sichtweise einmal schildern dürfen. Wir freuen uns sehr über das gestiegene Interesse am hiesigen Wohnstandort und sind gewillt die positive Entwicklung mit unserem Know-How weiter zu unterstützen.

Politik diskutiert Freibetrag auf Grunderwerbsteuer!

Die Ersparnis wäre wirklich Sehenswert!

Wie einem aktuellen Bericht des Handelsblatt entnommen werden kann, wird in der Politik aktuell ein Freibetrag auf die Grunderwerbsteuer diskutiert. Bundesbauministerin Hendricks hält einen Freibetrag zwischen € 150.000 – € 200.000,- für sinnvoll. (Deutsche Presse-Agentur: „SPD will Freibetrag bis zu 200.000 Euro“, unter: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/grunderwerbsteuer-spd-will-freibetrag-bis-zu-200-000-euro/20021798.html (abgerufen am11.08.2017))

Herr Lindner der FDP erwähnte sogar einen Betrag von € 500.000,- – wohl aber eher als unrealistisch einzustufen.

So oder so wäre die Ersparnis groß: Bei einem möglichen Freibetrag von € 200.000 und einem aktuellen Grunderwerbsteuersatz in NRW von 6,5% liegt die Ersparnis bei € 13.000,-!

Wir halten Sie weiter informiert.

Immobilienscout24 Premium Partner 2017

Zum 5. Mal in Folge – wir sagen Danke!

Wir freuen uns sehr, das wir auch dieses Jahr wieder von Immobilienscout24 mit dieser Urkunde ausgezeichnet wurden. Diese Auszeichnung und die damit einhergehenden, vielen positiven, Rückmeldungen unserer Kunden bestätigen uns in unserer bewährten, über 25-Jährigen „Kersting-Dienstleistung“. Wir sagen Danke!

Sehr gerne bieten wir auch Ihnen unsere langjährige „Kersting-Dienstleistung“ für einen erfolgreichen Immobilienverkauf an. Sprechen Sie uns an, wir freuen uns!

 

Museum Haus Lange zu verkaufen!

Geht nicht, gibt’s bei uns nicht! Wir verkaufen jetzt auch Museen…

#MuseumHausLangezuverkaufen #WerbungfüreineEinzelausstellung – Bei dieser Aktion handelt es sich um eine interessante Einzelausstellung im bekannten Krefelder Museum Haus Lange.

Elmgreen & Dragset. Die Zugezogenen

Elmgreen & Dragset

Elmgreen & Dragset
White Maid, 2014
Aluminiumguss, Stahlkonstruktion, Lack, Kleidung
Courtesy Galerie Perrotin
The Old World, Fig. 1, 2014
Mattlack auf Holz, Stahl, Spiegel, Uhr, Rahmen
227 x 115 x 30 cm
Courtesy Galerie Perrotin
Foto: Joyce Yung                                                         VG Bild-Kunst, Bonn 2017

Das Museum Haus Lange zeigt eine Einzelausstellung des Künstlerduos Elmgreen & Dragset. Unter dem Titel „Die Zugezogenen“ nutzen die Künstler Haus Lange so, wie es ursprünglich intendiert war: als Wohnhaus einer Familie.

Das Inserat, welches Sie hier sehen, ist eines der vielen Details rund um die Ausstellung, die mit den Grenzen zwischen Realität und Fiktion, privatem und öffentlichem Raum, Architektur, Kunst und Gesellschaft spielt.

Ganz herzlich sind Sie zum ersten Besichtigungstermin eingeladen: Die Eröffnung von „Elmgreen & Dragset. Die Zugezogenen“ findet statt am 19. Februar 2017 um 11.30 Uhr im Museum Haus Lange auf der Wilhelmshofallee 91, 47800 Krefeld.

Die Ausstellung ist vom 19. Februar bis 27. August 2017 zu sehen. Weitere Informationen zur Ausstellung, den Künstlern und dem Museum Haus Lange finden Sie unter: www.kunstmuseenkrefeld.de

Ausstellung im Museum Haus Lange in Krefeld