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Das Vorkaufsrecht – Definition, Ausübung und Fristen

Wer eine Immobilie veräußern oder erwerben möchte, muss bestimmte Regelungen beachten. Dazu gehört das Vorkaufsrecht. Begünstigte können von diesem Recht zum Vorkauf Gebrauch machen, sobald ein Kaufvertrag mit einem Dritten ausgehandelt und geschlossen wurde.

Was ist das Vorkaufsrecht?

Ein Recht zum Vorkauf kann festgelegt werden oder gesetzlich bestehen. Für Mieter einer Wohnung ist es beispielsweise ein gesetzlicher Schutz, wenn eine Wohnung bzw. ein Mehrfamilienhaus in Wohnungseigentum aufgeteilt wird. Ist ein Eigentümerwechsel der Wohnung oder des Hauses geplant, können Mieter eines laufenden Mietverhältnisses die Rolle des Käufers anstelle des geplanten Dritten übernehmen. Diese Begünstigung gilt allerdings nicht, wenn der Verkauf an einen Verwandten oder Haushaltsangehörigen erfolgt.

Ist der Verkauf eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung geplant und findet sich ein Kaufinteressent, kann der Vorkaufsverpflichtete (Eigentümer der Immobilie auf der ein Vorkaufsrecht besteht) einen Kaufvertrag mit dem potenziellen Käufer aushandeln und die Konditionen festlegen. Existiert ein Vorkaufsberechtigter, muss dieser über den geplanten Verkauf informiert werden. Zudem muss der bestehende Kaufvertrag zeitnah vorgelegt werden. Ist der Vorkaufsberechtigte mit den Konditionen einverstanden, hat er ein Vorrecht zum Kauf der Immobilie.

Das Recht zum Vorkauf kommt zum Tragen, sobald ein rechtswirksamer Kaufvertrag mit einem Drittkäufer geschlossen wurde. Liegen noch keine Einigung und Rechtswirksamkeit vor und tritt eine der Parteien vom geplanten Kauf oder Verkauf zurück, erlischt auch das Recht zum Vorkauf auf die Immobilie. Bei einem Rücktritt von einem rechtswirksamen Kaufvertrag bleibt dagegen das Recht zum Vorkauf für einen weiteren, künftigen Verkauf bestehen. Zur Ausübung des Immobilienvorkaufsrechts müssen beide Kaufverträge – Vorkaufsverpflichteter/Drittkäufer und Vorkaufsverpflichteter/Vorkaufsberechtigter – notariell beglaubigt vorliegen.

Welche Arten gibt es?

Bei dem Recht zum Vorkauf von Immobilien oder Grundstücken werden drei Arten unterschieden. Dabei handelt es sich um:

  • das gesetzliche oder öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht
  • das schuldrechtliche Vorkaufsrecht
  • das dingliche Vorkaufsrecht

Gesetzliches Recht zum Vorkauf – Grundstücksvorkaufsrecht, Miterbenanspruch und Mieterschutz

Das gesetzliche Recht zum Vorkauf bezieht sich sowohl auf den Grundstücks- als auch auf den Immobilienverkauf. Diese Vorkaufsrechtsart kommt in den meisten Fällen zur Anwendung, wenn Grundstücke oder Immobilien mit einem Recht (zu finden im BGB und meist nicht in den Grundbüchern) zum Vorkauf belegt sind. Wird ein solches Grundstück oder Gebäude verkauft, muss der ausgehandelte Kaufvertrag zum Beispiel zunächst der Gemeinde bzw. Kommune vorgelegt werden. Handelt es sich um einen Erbanteil, müssen die Miterben benachrichtigt werden und können ihren Anspruch antreten. Bei einer gemieteten Wohnung oder einem Haus kann der Mieter als Käufer einsteigen. Erst bei einem Verzicht der Vorkaufsberechtigten in Form einer schriftlichen Erklärung darf das Grundstück oder die Immobilie an den Drittkäufer veräußert werden. Die rechtlichen Grundlagen finden sich unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Baugesetzbuch.

Schuldrechtliches Recht zum Vorkauf – Vereinbarung zwischen Eigentümer und Vorkaufsberechtigtem

Ein schuldrechtliches Recht zum Vorkauf ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, beispielsweise zwischen dem Eigentümer einer Immobilie oder eines Grundstücks und einem Vorkaufsberechtigten. Die Sache selbst, also das Grundstück, Gebäude oder die Wohneinheit, sind in dem Fall nicht belastet – es gibt also keine Vereinbarung im jeweiligen Grundbuch. Dritte können, wenn Sie umgangen werden, hier kein Recht zum Vorkauf geltend machen. Dem Eigentümer steht es zudem zu, die Immobilie an einen Drittkäufer zu veräußern. Wird der Vorkaufsberechtigte dabei jedoch übergangen, kann er Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Immobilie bleibt jedoch Eigentum des Drittkäufers. Eine Anfechtung ist nicht mehr möglich, sobald der Grundbucheintrag erfolgt ist. Als Rechtsgrundlage dient das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB Paragrafen 463-473).

Dingliches Recht zum Vorkauf mit Grundbucheintrag

Das dingliche Recht zum Vorkauf bezieht sich ausschließlich auf Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (z.B. Teileigentum). Soll ein Grundstück mit dem Recht zum Vorkauf belegt werden, wird dies, anders als oben, im Grundbuch festgehalten. Üblicherweise liegt ein rechtlicher Grund für die Eintragung vor. Ist dies nicht der Fall, kann das Recht entzogen werden. Das dingliche Recht kann zusätzlich zu dem schuldrechtlichen Recht bestehen und fungiert in dem Fall als Absicherung für den Vorkaufsberechtigten. Dieser ist auf diese Weise bei einem Verkauf vorgemerkt und die Übertragung auf einen Drittkäufer wird verhindert, bis der Vorkaufsberechtigte den Verzicht erklärt. Die zugrunde liegende Regelung findet sich im BGB Paragraf 1094.

Einzuhaltende Fristen und weitere Regelungen

Sind keine Fristen vertraglich festgehalten worden, hat der Vorkaufsberechtigte zwei Monate Zeit, von seinem Recht Gebrauch zu machen und die Immobilie oder das Grundstück zu den festgelegten Konditionen zu erwerben. Danach erlischt das Recht zum Vorkauf einer Sache. Ist mehr als eine Person vorkaufsberechtigt, kann das Recht nur ausgeübt werden, wenn alle zu gleichen Teilen den Kauf erklären. Passiert dies nicht, erlischt auch in diesem Fall das Recht. Zudem kann das Recht zum Vorkauf aus anderen Gründen verfallen. Der Vorkaufsberechtigte kann es löschen lassen. Dies muss notariell beglaubigt sein. Weiterhin erlischt das Recht beim Tod eines Vorkaufsberechtigten sowie wenn ein Grundstück vererbt oder verschenkt wird.

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